Satzung
Fördererkreis für die Reiss-Engelhorn-Museen e.V.
I. Abschnitt Verein – Gemeinnützigkeit – Mitgliedschaft
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
§ 2 Zwecke des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
§ 5 Weitere Mitgliedschaftsrechte
§ 6 Mitgliedsbeiträge
II. Abschnitt Organe — Zuständigkeiten
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand; Vertretung des Vereins; Amtsdauer
§ 10 Verfahrensvorschriften des Vorstandes
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
III. Abschnitt Geschäftsjahr; Finanz- und Rechnungswesen
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Jahresbericht
§ 14 Rechnungsprüfung
IV. Abschnitt Satzungsänderungen – Auflösung – Schlussbestimmungen
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Auflösung; Vermögensbindung
§ 17 Schlussbestimmungen
I. Abschnitt
Verein – Gemeinnützigkeit – Mitgliedschaft
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein führt den Namen „Fördererkreis für die Reiss-Engelhorn-Museen e.V. und hat seinen Sitz in Mannheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zwecke des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die unmittelbare und mittelbare Förderung der Reiss-Engelhorn-Museen der Stadt Mannheim und deren Sammlungen.
- Der Satzungszweck wird im Einzelnen hierbei insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung bei:
- der Aufarbeitung und Pflege der Museumsbestände,
- Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungen, ihrer wissenschaftlichen Bearbeitung und Publikation, ihrer Präsentation in den Museen und
- dem weiteren Ausbau der Museen.
- Unterstützung der Museumsarbeit zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung und Kunst.
- Unterstützung von Hilfsmaßnahmen zur Rettung von archäologischem Kulturgut, die die Mitarbeiter der Archäologischen Sammlungen in Zusammenarbeit mit dem Landesdenkmalamt durchführen.
- Unterhaltung einer Stiftung unter dem Namen „Fördererstiftung für die Reiss-Engelhorn-Museen“ zur Unterstützung der satzungsmäßigen Aufgaben des Fördererkreises.
- Beteiligung an Gesellschaften, die dem Zweck der Museen dienen.
- Angebote von Studienfahrten zum Besuch anderer Museen und wichtiger Ausstellungen.
- Unterstützung bei:
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied mitzuteilen.
- Der Vorstand kann Aufnahmeanträge ablehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung;
- durch Austritt oder
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist möglich zum Ende eines jeden Kalenderjahres. Er bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied der Satzung oder den Vereinsinteressen zuwider handelt oder das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem geplanten Ausschluss Stellung zu nehmen. Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die fristgemäße Berufung hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung fristgemäß eingelegt, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an das Mitglied als beendet gilt.
- Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
§ 5 Weitere Mitgliedschaftsrechte
Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird der für das aufgenommene Jahr zu zahlende Beitrag 14 Tage nach Mitteilung der Aufnahme fällig. Erfolgt die Aufnahme im zweiten Kalenderhalbjahr, reduziert sich der für das Jahr der Aufnahme zu zahlende Beitrag auf die Hälfte des Jahresbeitrags.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Natürliche Personen können durch Vorstandsbeschluss von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
II. Abschnitt
Organe – Zuständigkeiten
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr, wenn möglich in der ersten Jahreshälfte, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied. Sie hat mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Frist nicht mitgezählt. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse etc.) gerichtet ist.
- In der Einladung sind der Tagungsort, die Tagungszeit und die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand beantragt. Die Ergänzung zu der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Diese Regelung berührt nicht das Recht der Mitglieder, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen satzungsgemäße Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen, insbesondere Vertreter der Reiss-Engelhorn-Museen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.
- Für Wahlen gilt Folgendes:
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Hat im ersten Wahlgang von mehreren Kandidaten kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, wobei in der Stichwahl der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
- Sind mehrere Personen zu wählen, kann der Versammlungsleiter bzw. kann der Wahlausschuss den Wahlmodus nach seinem Ermessen festlegen. Insbesondere ist die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem einzigen Wahlgang in Form einer Gesamtabstimmung über alle Kandidaten mit nur einer Stimme zulässig (sogenanntes Blockwahlverfahren).
- Ein Mitglied kann sich durch ein anderes anwesendes Mitglied vertreten lassen. Hierzu ist die Übergabe einer schriftlichen Vollmacht an den Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter und im Falle der Abwesenheit von beiden von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erschienenen und vertretenen Mitglieder ist geheim abzustimmen.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn er die Einberufung für erforderlich hält. Gleiches gilt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand; Vertretung des Vereins; Amtsdauer
- Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens acht Personen. Dies sind
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister
- und mindestens eine bis maximal fünf weitere Personen als Beisitzer.
- Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, einer von beiden muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer bis zum Ablauf der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung nach ihrer Wahl gewählt. Die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, kann für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden. Ein Nachfolger muss gewählt werden, wenn die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder unter vier sinkt.
- Die Mitgliederversammlung wählt auch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die Dauer des Amtes als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, und Schatzmeister entspricht der Amtsdauer des Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist auch hinsichtlich der Ämter der einzelnen Vorstandsmitglieder zulässig. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus oder legt er sein Amt als Vorsitzender vor Ablauf seiner Amtszeit nieder, können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit einen neuen Vorsitzenden als Nachfolger aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmitglieder wählen. Vorstehender Satz 4 gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister entsprechend.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen in angemessener Höhe.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand automatisch.
§ 10 Verfahrensvorschriften des Vorstandes
- Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) durch den Vorsitzenden, durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch einen von ihnen bestimmten Dritten unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung. Zwischen der Absendung der Einladung und dem angesetzten Termin soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder das Gesetz nichts Abweichendes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
- Jedes Vorstandsmitglied kann sich in Vorstandssitzungen durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung setzt die Übergabe einer schriftlichen Vollmacht an den Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung voraus.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern in Kopie unverzüglich zu übersenden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die Aufgabenbereiche unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern aufteilen. Alle Vorstandsmitglieder berichten bei den Sitzungen des Vorstandes regelmäßig über ihre Tätigkeiten.
- Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle dessen Nichtteilnahme der stellvertretende Vorsitzende. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an dieser Form der Beschlussfassung mitwirken.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben.
- Der Vorstand beschließt über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.
III. Abschnitt
Geschäftsjahr; Finanz- und Rechnungswesen
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Jahresbericht
Der Vorstand erstattet jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.
§ 14 Rechnungsprüfung
- Die Kasse, die Bücher und Belege des Vereins werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Wahl des bzw. der Rechnungsprüfer erfolgt jährlich anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Prüfung des laufenden Geschäftsjahres. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich Berichte zu erstatten. Ferner hat der Rechnungsprüfer bzw. haben die Rechnungsprüfer über die erfolgte Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich mündlich Bericht zu erstatten.
- Nach der Erstattung des Rechnungsprüfungsberichtes ist durch die Mitgliederversammlung über die Entlastung des bzw. der Rechnungsprüfer zu entscheiden.
- Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen in angemessener Höhe.
IV. Abschnitt
Satzungsänderungen – Auflösung – Schlussbestimmungen
§ 15 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Soweit beabsichtigte Satzungsänderungen die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigt gefährden könnten, ist vom Vorstand möglichst vor der Beschlussfassung eine Abstimmung der geplanten Satzungsänderungen mit der für den Verein zuständigen Finanzbehörde vorzunehmen.
§ 16 Auflösung; Vermögensbindung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Die Versammlung ist abweichend von § 8 Abs. 7 bei der Beschlussfassung über die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 20 % aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung hiernach beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die alleinigen und gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim mit der Auflage, es für Zwecke der Reiss-Engelhorn-Museen zu verwenden.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist – soweit zulässig – der Sitz des Vereins.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, selbst vorzunehmen.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. November 2022 beschlossen.
Hans-Jürgen Buderer
Vorsitzender
Michael Kost
stellvertretender Vorsitzender